Entsorgung 

Allgemeine Informationen

  • Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft gemäss Art. 16 VVEA der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen.
  • Die erwähnten Angaben sind in einem Entsorgungskonzept zu beschreiben. Je nach Kanton wird das Entsorgungskonzept auch Entsorgungserklärung genannt. 
  • Grundsätzlich sind Bauabfälle zu verwerten, d.h. sie sollen wiederverwendet (recycelt) werden – sogenannte "Verwertungspflicht". Eine Deponierung oder Verbrennung (KVA) ist erlaubt, wenn keine andere Verwertungsmöglichkeit besteht.

Entsorgungskonzept 

  • Aufgrund der Ergebnisse der Bauschadstoff-, Boden- oder Aushubuntersuchung erstellen wir für Sie ein Entsorgungskonzept gemäss Art. 16 VVEA welches Angaben zur Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle beinhaltet.
  • Falls bei Ihrem Bauvorhaben keine umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu erwarten sind, jedoch mehr als 200 m³ Bauabfall (fest) anfällt, sind Sie als Bauherrschaft ebenfalls verpflichtet ein Entsorgungskonzept zu erstellen.
  • Im Kanton Graubünden existiert zudem die elektronische Entsorgungserklärung für Bauabfälle (eEBA), welche von der Bauherrschaft oder dessen Vertretung ausgefüllt werden muss – gerne unterstützen wir Sie dabei.

Entsorgungsnachweis

  • Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden (Entsorgungsnachweis) – gerne unterstützen wir Sie dabei der Einholung der nötigen Dokumente.